AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (Stand 07/2023)

1. Die nachstehenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Kunden, die keine Verbraucher sind. Sie gelten für alle Angebote, Bestellungen, Auftragsbestätigungen, Lieferungen und Verträge der Weihe GmbH mit bzw. gegenüber diesen Kunden.

2. Die nachstehenden Bedingungen gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als die Weihe GmbH ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, auch dann, wenn die Weihe GmbH in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführt.

I Angebote – Umfang der Lieferung
1. Alle Angebote der Weihe GmbH sind freibleibend, d.h. nur als Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zu verstehen. Der Vertragsschluss erfolgt, sofern individuell nicht anders vereinbart, erst durch Auftragsbestätigung oder Lieferung. Darstellungen und Angaben, die die Weihe GmbH in allgemeinen Unterlagen oder auf ihrer Internetseite verwendet, haben rein informatorischen Charakter und stellen keine Zusicherung dar.
2. Die Lieferung wird nur auf Wunsch des Kunden gegen die von ihm zu benennenden Gefahren auf seine Kosten versichert.
3. Soweit nicht individuell etwas anderes vereinbart wird, bedarf jede Vereinbarung, Änderung oder Ergänzung der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.
4. Künftige Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen teilt die Weihe GmbH dem Kunden schriftlich und unter Beifügung der geänderten Version mit. Die geänderte Version gilt für alle Verträge, die nach Änderung der AGB geschlossen werden. Sofern diese AGB auch für Dauerschuldverhältnisse Anwendung finden, kann der Kunde binnen sechs Wochen nach Eingang der Änderungen beim Kunden widersprechen. Nach Ablauf der Widerspruchsfrist und nicht erfolgtem Widerspruch gelten die geänderten AGB.
II Preis und Zahlung
1. Erfüllungsort für alle Lieferungsverpflichtungen ist 24161 Altenholz. Alle Preisangaben sind stets netto und verstehen sich jeweils zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Versand- bzw. Transportkosten sowie die üblichen handling charges von Fracht- und Luftfahrtdienstleistern, Verpackungs- und Versicherungskosten, Steuern und Gebühren, insbesondere Verbrauchssteuern, Gebühren für die Ausfuhranmeldung bei der BAFA (Bundesanstalt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle) und Zoll, sind in den Preisangaben nicht enthalten und vom Kunden zu tragen. Die Weihe GmbH ist nicht verpflichtet, auf das Entstehen solcher Aufwendungen hinzuweisen. Alle Angebote sind so zu verstehen, dass der Kunde die vorgenannten Kosten zu tragen hat, ohne dass es einer gesonderten Vereinbarung hierüber bedarf.
2.Die Bezahlung des Rechnungsbetrages hat innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu erfolgen. Bei Zahlungsverzug des Kunden werden Verzugszinsen in Höhe von 9 %Punkten über dem Basiszinssatz gem. § 288 Absatz 2 BGB berechnet.
3.Der Kunde kann mit Gegenansprüchen nur aufrechnen, soweit sie rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind oder in einem Gegenseitigkeitsverhältnis zur Forderung der Weihe GmbH stehen (synallagmatische Ansprüche). Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur geltend gemacht werden, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Die Weihe GmbH kann mit ihren Gegenforderungen aufrechnen oder sich Forderungen von Dritten gegen ihren Kunden abtreten lassen und mit diesen aufrechnen.

III Lieferzeit und Lieferungshindernisse
1. Die in einem Angebot oder einer Auftragsbestätigung der Weihe GmbH angegebene Kalenderwoche für die Lieferung stellt, sofern sie keine individualvertraglich vereinbarte Lieferfrist ist, keinen festen Liefertermin dar, sondern bezeichnet nur etwa den Zeitraum, in dem bei normaler Abwicklung des Vertragsverhältnisses mit der Lieferung gerechnet werden kann. Eine im Rahmen einer Individualabrede fest vereinbarte Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand abgesandt oder zum Versand bereitgestellt ist und dies dem Kunden mitgeteilt wurde. Eine feste Lieferfrist beginnt jedoch nicht vor Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben sowie vor Eingang einer evtl. vereinbarten Vorauszahlung bzw. Anzahlung.

2. Eine verbindliche Lieferfrist verlängert sich angemessen – höchstens jedoch um vier Monate – bei Eintritt unvorhergesehener, von der Weihe GmbH nicht zu vertretender Hindernisse, unabhängig davon, ob diese bei der Weihe GmbH oder ihren Zulieferern auftreten. Als unvorhersehbares Hindernis gelten insbesondere höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, unvorhersehbare Betriebsstörungen, Produktion von Ausschuss, Verzögerungen in der Materiallieferung oder sonstige nicht vorhersehbare Ereignisse, die die Weihe GmbH nicht zu vertreten hat. Bei Bestellungen, die der Ausfuhrkontrolle unterliegen, gelten als unvorhersehbares, nicht zu vertretendes Ereignis auch Lieferverzögerungen, die aufgrund der Bearbeitungszeit des BAFA für die notwendigen Anträge entstehen, sofern diese nicht durch ein verschuldetes Verhalten der Weihe GmbH eintreten.

3. Bei Liefergegenständen, die wir nicht selbst herstellen, ist rechtzeitige und richtige Selbstbelieferung vorbehalten, es sei denn, die verspätete bzw. Falsch- oder Nichtbelieferung ist durch uns zu vertreten.

4. Ereignisse höherer Gewalt verlängern die Lieferzeit angemessen und berechtigen uns, im Falle eines nicht absehbaren Endes der Lieferverzögerung vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Arbeitskampfmaßnahmen, Betriebsstörungen oder andere, von uns nicht zu vertretende, nicht abwendbare Ereignisse (Nichtverfügbarkeit von Waren und Leistungen, z. B. durch Epidemien, Kriege, terroristische Anschläge) gleich, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen. Dies gilt auch, wenn die genannten Umstände während Verzuges oder bei einem unserer Lieferanten eintreten.

5. Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Vom Vertrag zurücktreten kann der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften aber nur, soweit die Verzögerung von uns zu vertreten ist.

IV Gefahrenübergang und Entgegennahme
1. Mit der Übergabe der Ware an den Spediteur, Frachtführer oder eine sonstige Beförderungsperson geht die Gefahr des Untergangs oder der Verschlechterung auf den Kunden über. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die die Weihe GmbH nicht zu vertreten hat, geht die Gefahr bereits mit der schriftlichen Anzeige der Versandbereitschaft auf den Kunden über.

2. Soweit für die Lieferung „Incoterms“ vereinbart worden sind, haben diese Vorrang gegenüber diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen.

3.Der Kunde ist verpflichtet, auch Teillieferungen in zumutbarem Umfang entgegenzunehmen.

V Annahmeverzug
1. Befindet sich der Kunde im Annahmeverzug, so kann die Weihe GmbH dem Kunden schriftlich eine Abnahmefrist von acht Tagen setzen. Nach Ablauf der Frist ist die Weihe GmbH berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Besteller die Abnahme ernsthaft und endgültig verweigert oder offensichtlich nicht in der Lage ist, die Ware innerhalb der Nachfrist zu bezahlen.

2. Trifft den Kunden hinsichtlich des Annahmeverzugs ein Verschulden, so kann die Weihe GmbH Schadenersatz wegen Nichterfüllung in Höhe von 15 % des Kaufpreises der bestellten Ware verlangen. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung und der Nachweis eines höheren Schadens bleiben der Weihe GmbH vorbehalten.

3. Verzögert sich die Annahme auf Wunsch des Kunden, so hat dieser für die Mehrkosten aufzukommen, wobei hierunter auch die Zinsen einer Finanzierung des Kaufgegenstandes fallen.

4. Kommt der Kunde schuldhaft in Annahmeverzug, in Verzug mit der Abnahme der Lieferung, unterlässt er schuldhaft eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstandenen Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen und/oder vom noch nicht erfüllten Teil des Liefervertrages zurückzutreten. Zudem sind wir berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden zu lagern oder zu versenden.

VI Eigentumsvorbehalt
1. Unsere Lieferungen erfolgen ausschließlich unter Eigentumsvorbehalt (Vorbehaltsware). Das Eigentum geht erst dann auf den Kunden über, wenn er seine gesamten Verbindlichkeiten (einschließlich etwaiger Nebenforderungen) aus unseren Warenlieferungen getilgt hat. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung unserer Saldoforderung, und zwar auch dann, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.

2. Be- und Verarbeitung von uns gelieferter, noch in unserem Eigentum stehender Ware erfolgt stets in unserem Auftrag, ohne dass für uns Verbindlichkeiten hieraus erwachsen. Wird die von uns gelieferte Ware mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden, so tritt uns der Kunde das (Mit-)Eigentum an der dadurch entstehenden Sache ab, und zwar im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren.

3. Der Kunde darf die gelieferte Ware nur im regelmäßigen Geschäftsverkehr und nur dann veräußern oder (z. B. im Rahmen eines Werk- oder Werkliefervertrages) verwenden, wenn sein Abnehmer die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung bzw. Weiterverwendung nicht ausgeschlossen hat. Der Kunde ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass sein Abnehmer eine etwa zur Abtretung an uns vorbehaltene Zustimmung in der erforderlichen Form erteilt. Sicherungsübereignung und Verpfändung der Vorbehaltsware sind dem Kunden nicht gestattet.

4. Von einer Pfändung, auch wenn sie erst bevorsteht, oder jeder anderweitigen Beeinträchtigung unseres Eigentumsrechts durch Dritte, insbesondere vom Bestehen von Globalzessionen und Factoring-Verträgen, hat uns der Kunde unverzüglich Mitteilung zu machen und unser Eigentumsrecht sowohl Dritten als auch uns gegenüber in Textform zu bestätigen. Bei Pfändungen ist uns eine Abschrift des Pfändungsprotokolls zu übersenden.

5. Falls der Kunde in Zahlungsverzug gerät, sind wir berechtigt, die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen und uns selbst oder durch Bevollmächtigte den unmittelbaren Besitz an ihr zu verschaffen, ganz gleich, wo sie sich befindet. Der Kunde ist zur Herausgabe der Vorbehaltsware an uns sowie dazu verpflichtet, uns die zur Geltendmachung unserer Rechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen. Das Herausgabeverlangen gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag. Das Gleiche gilt für die Rücknahme der Vorbehaltsware.

6. Zur Sicherung unserer sämtlichen, auch künftig entstehenden Ansprüche aus der Geschäftsverbindung tritt der Kunde bereits jetzt alle Forderungen (einschließlich solcher aus Kontokorrent) mit Nebenrechten an uns ab, die ihm aus der Weiterveräußerung und sonstigen Verwendung der Vorbehaltsware (z. B. Verbindung, Verarbeitung, Einbau in ein Gebäude) entstehen.

7. Erfolgt die Veräußerung oder sonstige Verwendung unserer Vorbehaltsware – gleich in welchem Zustand – zusammen mit der Veräußerung oder sonstigen Verwendung von Gegenständen, an denen Rechte Dritter bestehen, und/oder im Zusammenhang mit der Erbringung von Leistungen durch Dritte, so beschränkt sich die Vorausabtretung auf den Fakturenwert unserer Rechnungen.

8. Der Kunde ist zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen berechtigt. Bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Insolvenz- oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens oder sonstigem Vermögensverfall des Kunden können wir die Einziehungsermächtigung widerrufen. Auf Verlangen hat der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen. Wir sind auch berechtigt, den Schuldnern des Kunden die Abtretung anzuzeigen und sie zur Zahlung an uns aufzufordern.
9. Übersteigt der realisierbare Wert der uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen den Wert unserer Forderungen um mehr als 10%, so sind wir auf Verlangen des Kunden zur Freigabe übersteigender Sicherungen nach unserer Wahl verpflichtet.

VII Sach- und Rechtsmängel, Gewährleistung
1. Soweit sich aus diesen Lieferbedingungen einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, gelten bei Sach- und Rechtsmängeln die gesetzlichen Vorschriften.

2. Der Liefergegenstand ist frei von Sachmängeln, wenn er der Produktbeschreibung oder – soweit keine Produktbeschreibung vorliegt – dem jeweiligen Stand der Technik entspricht. Änderungen in der Konstruktion und/oder Ausführung, die weder die Funktionstüchtigkeit noch den Wert des Liefergegenstandes beeinträchtigen, bleiben vorbehalten und stellen keinen Sachmangel dar.
Ein Sachmangel liegt insbesondere auch dann nicht vor, wenn nach Übergabe:
a) Teile durch Gewalteinwirkung durch den Kunden oder Dritte beschädigt wurden,
b) ohne unsere Einwilligung durch den Kunden oder Dritte Eingriffe oder nicht sachkundige Reparaturen an den Geräten ausgeführt wurden,
c) im Rahmen von Reparaturen oder Erweiterungen durch den Kunden oder Dritte keine Originalteile verwendet wurden,
d) von uns nicht empfohlene Zusatzgeräte oder Betriebsmittel verwendet wurden,
e) Betriebs- oder Bedienungsanleitung nicht beachtet wurden,
f) höhere Gewalt, Wasserschäden, Feuerschäden oder ein Anschluss des Geräts an falsche Netzwerkspannung stattfanden,
g) die notwendigen Wartungs- oder Servicearbeiten nicht ausgeführt wurden,
h) der Mangel im Zusammenhang mit Verschleißteilen mit begrenzter Lebensdauer auftrat und der Besteller nicht den Nachweis erbringt, dass der geltend gemachte Mangel nicht auf o.a. Ausschlussgrund beruht. Erweist sich die Beanstandung nach oder während des Nachbesserungsversuchs wegen Fehlen eines Mangels als nicht berechtigt, trägt der Besteller die Reparaturkosten.

3. Garantien für die Beschaffenheit und Haltbarkeit des Liefergegenstandes gelten nur insoweit als übernommen, als wir die Garantie ausdrücklich als solche erklärt haben. Garantien, die unsere Lieferanten in Garantieerklärungen oder in Produktunterlagen übernehmen, sind nicht durch uns veranlasst. Sie verpflichten ausschließlich den Lieferanten, der diese Garantieübernahme erklärt. Absatz 1 dieser Ziffer bleibt unberührt.

4. Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Die Mängelrüge muss schriftlich erfolgen. Die Rüge erkennbarer Mängel muss spätestens innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eintreffen der Ware geltend gemacht werden. Die Rüge versteckter Mängel ist nur rechtzeitig, wenn sie innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Entdeckung geltend gemacht wird.

5. Ist der gelieferte Gegenstand mit Mängeln behaftet oder entspricht er nicht einer garantierten Beschaffenheit, werden wir den Mangel nach unserer Wahl innerhalb angemessener Frist kostenlos entweder durch Nachbesserung oder Lieferung einer mangelfreien Sache beheben (Nacherfüllung). Der Kunde hat uns oder unseren Bevollmächtigten dazu Zeit und Gelegenheit zu geben. Geschieht dies nicht oder werden

Veränderungen oder unsachgemäße Reparaturen an dem bemängelten Gegenstand vorgenommen, so sind wir von der Mängelhaftung befreit.

6. Schlägt die gewählte Nacherfüllung fehl, ist sie dem Kunden unzumutbar, wird sie von der Weihe GmbH verweigert oder verzögert sie sich über eine angemessene Frist hinaus aus Gründen, die die Weihe GmbH zu vertreten hat, so kann der Kunde – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Mängel an Teillieferungen berechtigen den Kunden jedoch nur dann zum Rücktritt vom Gesamtvertrag, wenn die übrigen Teillieferungen für ihn nicht von Interesse sind.

7. Mängelansprüche bestehen nicht bei Fehlern, die nach Gefahrenübergang infolge z. B. natürlichen Verschleißes, der Verletzung von Planungs-, Bedingungs-, Wartungs- und Einbauvorschriften, ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, Aufbewahrung oder Aufstellung oder durch vom Kunden oder Dritten vorgenommene Eingriffe in die gelieferte Ware entstanden sind. Die Produktdokumentation (Bedingungs-, Wartungs- und Einbauvorschriften) gehört zum Lieferumfang des Produkts.

8. Mängelansprüche, die nicht auf Schadensersatz gerichtet sind, verjähren ein Jahr nach Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht bei einer vorsätzlichen Pflichtverletzung, bei einer Verletzung von Garantien oder in den Fällen der §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB.

9. Sofern die Weihe GmbH im Rahmen des Unternehmerrückgriffs zwingend haftet, gelten vorrangig die Bestimmungen der §§ 478, 479 BGB.

10. Für Mängelansprüche, die auf Schadensersatz gerichtet sind, gilt zudem die Regelung der Ziffer VIII.

11. Die Weihe GmbH übernimmt bzw. trägt grundsätzlich keine Kosten der Administration im Falle einer Reklamation.

12. Im Zuge der Nachbesserung ersetzte Teile werden unser Eigentum.

VIII Schadensersatz
1. Schadensersatzansprüche gegen die Weihe GmbH oder ihre Erfüllungsgehilfen sind bei leicht fahrlässigen Verletzungen von nicht vertragswesentlichen Pflichten, d. h. Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf sowie Pflichten, bei deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist ausgeschlossen. Die Haftung für leicht fahrlässige Verletzungen vertragswesentlicher Pflichten ist auf den vertragstypischen,
vorhersehbaren Schaden begrenzt.

2. Die Weihe GmbH übernimmt bzw. trägt grundsätzlich keine Folge- und/oder Ausfallkosten.

3. Schadensersatzansprüche gegen Weihe GmbH oder ihre Erfüllungsgehilfen verjähren außer in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB und des § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen ein Jahr nach ihrer Entstehung.

4.Für leicht fahrlässig verursachte Verzugsschäden wird die Haftung auf 5 % des Wertes der betroffenen Ware bzw. Leistung beschränkt.

5. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -begrenzungen gelten nicht bei einer Verletzung von Garantien oder bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

6. Sofern Weihe GmbH oder ihre Erfüllungsgehilfen nach dem Produkthaftungsgesetz zwingend haften, gelten jene Bestimmungen vorrangig. Für einen Innenausgleich nach § 5 Satz 2 Produkthaftungsgesetz bleibt es bei den vorstehenden Regelungen.

7. Bei Ansprüchen auf Ersatz von Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind – sogenannte Mangelfolgeschäden -, haften wir nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Für nicht vorhersehbare Schäden haften wir nicht, im Falle des Fehlens zugesicherter Eigenschaften haften wir nur insoweit, als die Zusicherung gerade den Zweck verfolgte, den Käufer gegen die eingetretenen Mangelfolgeschäden abzusichern.

IX Rücktritt
Die Weihe GmbH ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn bezüglich des Kunden die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt wird, sofern das Insolvenzantragsverfahren nicht innerhalb von zwei Wochen aufgehoben wird, hiervon hat der Kunde die Weihe GmbH jeweils unverzüglich zu unterrichten.

X Gerichtsstand und Erfüllungsort
Erfüllungsort für die beiderseitigen Vertragspflichten ist 24161 Altenholz. Soweit der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist je nach sachlicher Zuständigkeit das Amtsgericht Eckernförde bzw. das Landgericht Kiel ausschließlicher Gerichtsstand. Die Weihe GmbH ist jedoch berechtigt, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu klagen. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

XI Außergerichtliche Streitbeilegung
1. Bei Streitigkeiten aus der Lieferung verpflichten sich die beiden Parteien zunächst jetzt, vor Klageerhebung eine Güteverhandlung der Gütestelle der IHK zu Kiel durchzuführen, um eine außergerichtliche Streitbeilegung zu erzielen.

2. Bei Streitigkeiten über Tatsachenfragen verpflichten sich die beiden Parteien zunächst jetzt, vor Klageerhebung den Streitfall durch einen von der IHK zu Kiel benannten Schiedsgutachter zu klären.
Lehnen eine oder mehrere Parteien dieses Verfahren a priori ab, so tragen die Ablehnenden die Kosten eines streitigen Verfahrens, unabhängig vom Obsiegen.
Die Durchführung eines Gerichtsverfahrens ist erst zulässig,
a. wenn eine Vertragspartei die Mediation nach der ersten gemeinsamen Mediationssitzung schriftlich gegenüber dem Mediator und der anderen Vertragspartei für gescheitert erklärt,
b. wenn seit Eingang des Antrages auf Durchführung der Mediation mehr als zwei Monate vergangen sind, ohne dass es zu einer gemeinsamen Mediationssitzung gekommen ist,
c. oder der Konflikt nicht innerhalb von zwei Monaten nach der ersten Mediationssitzung abschließend beigelegt ist.

XII Teilnichtigkeit
Sollte eine Bestimmung in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen zwischen dem Kunden und der Weihe GmbH unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

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